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Natriumpersulfat nicht mehr an Privatpersonen!?
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15.05.12 12:49
Ronn 

WGF-Premiumnutzer

15.05.12 12:49
Ronn 

WGF-Premiumnutzer

Re: Natriumpersulfat nicht mehr an Privatpersonen!?

Nun zum aktuellen Stand:

Conr*** hatte ja bisher die Abgabe an Privatpersonen in Rahmen des Versandhandels und an der Ladentheke nicht ermöglicht.

*(W)* hat mir heute Natriumpersulfat, bei der Bestellung musste ich angeben, dass der Stoff in entsprechend vorgesehener Weise genutzt wird, geliefert. 1A Verpackung/Gebinde im Gesamtgewicht von 1.8 Kg Natriumpersulfat. Bei der MEV in MD kann das Zeug an der Ladentheke ohne Probleme auch erworben werden.

Schauen wir uns mal die rechtliche Lage und die bei Conr***/*(W)* und co. genannten Gesetzestexte der
Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz an:

§ 2 Erlaubnis- und Anzeigepflicht

(1) Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 erhält, wer:

1. die Sachkunde nach § 5 nachgewiesen hat,
2. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
3. mindestens 18 Jahre alt ist.

(3) Unternehmen erhalten für ihre Einrichtungen und Betriebe die Erlaubnis nach Absatz 1, wenn sie über betriebsangehörige Personen verfügen, die die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. Bei Unternehmen mit mehreren Betrieben muss in jeder Betriebsstätte eine Person nach Satz 1 vorhanden sein. Jeder Wechsel dieser Personen ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach Absatz 1 oder auf Gruppen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen beschränkt werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.
(5) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen

1. Apotheken,
2. Hersteller, Einführer und Händler, die Stoffe und Zubereitungen nach Absatz 1 nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben.

(6) Wer nach Absatz 5 Nr. 2 keiner Erlaubnis bedarf, hat der zuständigen Behörde das erstmalige Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen nach Absatz 1 vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist mindestens eine Person zu benennen, die die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt. Jeder Wechsel dieser Person ist der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.


Was sagt uns das nun! Conr** hat keine betriebsangehörige Personen, die die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. Wahrscheinlich will man keine Arbeitnehmer kostenintensiv einer Schulung unterziehen, sodass diese den Sachkundenachweis erfüllen. Hierzu müssten ja alle Mitarbeiter des Versandbereiches UND der lokalen Niederlassungen geschult werden! Conr** selbst bietet aber Natriumpersulfat nach deren Aussagen (z.Bsp. Produktbeschreibung im Internet) nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten an! Warum? Klar nach Absatz 5, benötigen Sie hierfür auch keine Erlaubnis und müssen auch keine Mitarbeiter zur kostenintensiven Sachkunde bringen!

Warum liefert *(W)*? Diese scheinen Mitarbeiter mit entsprechender Sachkunde im Personalstand zu haben, und nach:

§ 3 Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe an Dritte
(1) Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) oder O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind, dürfen nur abgegeben werden, wenn

1.
der Abgebende die Identität (Name und Anschrift) des Erwerbers und, falls der Erwerber eine andere Person zur Abholung beauftragt hat (Abholender), deren Identität bei gleichzeitiger Vorlage der Auftragsbestätigung, aus der Verwendungszweck und Identität des Erwerbers hervorgehen, festgestellt hat,
2.
dem Abgebenden bekannt ist oder er sich durch den Erwerber hat bestätigen lassen, dass dieser

a)
als Handelsgewerbetreibender für sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen im Besitz einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 ist oder das Inverkehrbringen gemäß § 2 Abs. 6 angezeigt hat oder Stoffe sowie Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen, O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind, an den privaten Endverbraucher nur durch eine im Betrieb beschäftigte Person abgeben lässt, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllt, oder
b)
als Endabnehmer diese Stoffe und Zubereitungen in erlaubter Weise verwenden will,


Eigentlich logisch oder?!.

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15.05.12 20:12
nobbyrad58 

WGF-Premiumnutzer

15.05.12 20:12
nobbyrad58 

WGF-Premiumnutzer

Re: Natriumpersulfat nicht mehr an Privatpersonen!?

Hallo Ronn, Hallo an Alle!

Dann wäre meine Idee von der Belehrung im Laden von Sachkundigen Personen und der schriftlichen Bestätigung incl. Identitätsnachweis der Käufer ja eigentlich ausreichend. Auch Online lässt sich so etwas bewerkstelligen. Beim blauen C will man sich die Kosten und Mühe die so etwas in der Filiale macht sparen, der Umsatz der mit diesen Stoffen gemacht wird ist da wohl zu gering.

MFG Nobby

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