| Passwort vergessen?
Sie sind nicht angemeldet. |  Anmelden

Sprache auswählen:

Wumpus-Gollum-Forum von "Welt der Radios".
Fachforum für Sammler, Interessierte, Bastler
Sie sind nicht angemeldet.
 Anmelden

Weitergabe reparierter Radios - gibt es einen Juristen hier?
  •  
 1 2 3
 1 2 3
24.09.13 23:37
achim01 

WGF-Nutzer Stufe 3

24.09.13 23:37
achim01 

WGF-Nutzer Stufe 3

Weitergabe reparierter Radios - gibt es einen Juristen hier?

Hallo Gemeinde,

vielleicht ist der Beitrag falsch platziert, habe aber keine passende Kategorie gefunden.

Mich würde interessieren, wie es rechtlich aussieht, wenn man ein selbst restauriertes/repariertes Radio weitergibt (*(W)*, Freunde, Bekannte) Angenommen, der Benutzer erleidet einen Stromschlag oder es gibt einen Wohnungsbrand - wer haftet da?

Die Frage ist insofern aktuell, als die Anzahl der Radios langsam die Menge überschreitet die man selbst zu Hause noch sinnvoll aufstellen kann und immer mehr Bekannte fragen, ob sie auch eines haben können.

Nun ist es ja so, dass man als fachlicher Laie da an sicherheitsrelevanten Baugruppen manipuliert hat (Siebelkos neu befüllt, ect.) und bekanntlich hört im Schadensfalle ja jede Freundschaft auf. Wie handhabt ihr das?

Viele Grüße,
Achim

Admin: Alle in diesem Thread gemachten Einschätzungen und Rechtsfolge-Vermutungen stellen keine Rechtsberatung dar, denn das können nur in der Rechtsauslegung erfahrene Fachleute leisten!

DC1MF gefällt der Beitrag.
!
!!! Fotos, Grafiken nur über die Upload-Option des Forums, KEINE FREMD-LINKS auf externe Fotos.    

!!! Keine Komplett-Schaltbilder, keine Fotos, keine Grafiken, auf denen Urheberrechte Anderer (auch WEB-Seiten oder Foren) liegen!
Solche Uploads werden wegen der Rechtslage kommentarlos gelöscht!

Keine Fotos, auf denen Personen erkennbar sind, ohne deren schriftliche Zustimmung.
25.09.13 07:39
wumpus 

Administrator

25.09.13 07:39
wumpus 

Administrator

Re: Weitergabe reparierter Radios - gibt es einen Juristen hier?

Hallo Achim,

ich bin kein Jurist. Ich kann Dir nur sagen, was ich im Fall einer Geräte-Weitergabe oder bei einer Reparatur unter Bekannten mache. Ich lasse mir vom Übernehmer folgenden Text unterschreiben:

Übergeber: Name , Anschrift.

Das Modell (Herstellername, Modellname) ist ein gebrauchtes technisches Gerät, welches mit Bauteilen aus vergangenen Jahrzehnten bestückt ist und elektrisch nicht mehr auf der Höhe der Zeit ist.

Das Gerät kann schon mit Hobby-Mitteln repariert worden sein. Alte elektrische Bauteile neigen zu Betriebsstörungen und Überhitzungen. Das Gerät kann von heutigen Sicherheitsstandards (Schuko, Schutzisolierung, Allstrom / Gleichstrom, usw.) deutlich abweichen.

Formal handelt sich bei diesem Gerät nunmehr um ein reines Schaustück. Es darf keinesfalls mit dem Stromnetz verbunden werden oder sonstwie in Betrieb genommen werden. Bei dieser privaten und nicht-gewerblichen Weitergabe ist jegliche Sach­mangelhaftung ausgeschlossen. Es konnte KEINE Isolationsmessung vorgenommen werden!

Wenn vorhanden: Das Gerät erhält am Stromstecker eine Nutzungsausschluß-Warnung mit diesem Text: "Das Gerät darf nicht mit dem Stromnetz verbunden werden, es ist nur ein Schaustück."

Der Entgegennehmer erhält eine Kopie dieser Erklärung


Kenntnisnahme des Entgegennehmers. Unterschrift, Ort, Datum .....................................................................
Name , Anschrift .........................................................................
.



Zusätzlich sollte dieser Text auf der Geräte-Rückwand angebracht sein. Ich weiß, das ist alles nicht praxisgerecht.

Dieser Text ist von mir für mich erstellt worden. Der Text ist nicht als Rechtsauskunft oder Handlungsempfehlung zu betrachten! Für konkrete Fälle oder beabsichtigte Verkäufe / Weitergaben sollte eigener anwaltlicher Rat eingeholt werden.



Gruß von Haus zu Haus
Rainer (Forumbetreiber)

25.09.13 10:18
achim01 

WGF-Nutzer Stufe 3

25.09.13 10:18
achim01 

WGF-Nutzer Stufe 3

Re: Weitergabe reparierter Radios - gibt es einen Juristen hier?

Guten Morgen Rainer,

vielen Dank für Deine Antwort. So ähnlich habe ich das bisher auch gemacht, habe nun aber erfahren, dass eine solche Erklärung nicht von der Haftung entbindet und im Zweifel juristisch unwirksam ist.
Das gibt mir sehr zu denken, weil es den Verkäufer, bzw. den Sc*(A)* in eine unkalkulierbare Rechtssituation rückt.

Gruß,
Achim


Admin: Alle in diesem Thread gemachten Einschätzungen und Rechtsfolge-Vermutungen stellen keine Rechtsberatung dar, denn das können nur in der Rechtsauslegung erfahrene Fachleute leisten, z.B. Rechtsanwälte!

25.09.13 10:47
Ronn 

WGF-Premiumnutzer

25.09.13 10:47
Ronn 

WGF-Premiumnutzer

Re: Weitergabe reparierter Radios - gibt es einen Juristen hier?

Hallo Achim,

Wenn Du das Gerät einfach abgeben würdest -ohne weitere Würdigung der Gefahren im Sinne einer Erklärung-, sehe ich den Nutzer in der Haftung. Schließlich hat er sich um den Störungs- und Schadensfreien Betrieb zu kümmern. Er muss auch davon ausgehen, dass das Gebrauchtgerät einen Mangel/technischen Defekt haben und von dem ein Schaden ausgehen kann. Wenn die Abgabe in Rahmen eines Kaufvertrages erfolgte, dann sieht die Sache möglicherweise anders aus. Hier würde ein Ausschluss jeder Gewährleistung aber den Käufer ebenfalls in die Pflicht nehmen, für den sicheren Betrieb zu sorgen. Wir sind ja Gott sei Dank nicht in den USA, wo jeder Käufer und Nutzer einer Sache als "Vollpfosten" dargestellt wird.

Apropos: Sind deine Reparaturen so "pfuschig", dass hiervon eine Gefahr ausgeht? In der Regel dürften dann diese Reparaturen, nach allen Regeln der Kunst durchgeführt, das Gefahrenpotential dieses Gerätes nicht zusätzlich erhöhen, als es schon bei Auslieferung der Fall war! Das eine Gefahr von einem Elektrogerät ausgeht liegt aber in der Sache der Natur und da ist nunmal auch der Endnutzer gefragt diese Gefahren zu erkennen.

Und ganz ehrlich: Ein 60 Jahres altes, aber restauriertes Dampfradio halte ich für Betriebssicherer als so manches neumodisches Gerät aus China. Beide werden im Zweifel keine VDE-Prüfung standhalten, dennoch wäre mir das Dampfradio da noch der liebere Kandidat.

Gruss Ronn

Admin: Alle in diesem Thread gemachten Einschätzungen und Rechtsfolge-Vermutungen stellen keine Rechtsberatung dar, denn das können nur in der Rechtsauslegung erfahrene Fachleute leisten, z.B. Rechtsanwälte!

25.09.13 11:47
wumpus 

Administrator

25.09.13 11:47
wumpus 

Administrator

Re: Weitergabe reparierter Radios - gibt es einen Juristen hier?

Hallo zusammen,

ich habe nun auch eine Rechtsauskunft eingeholt und den obigen Text korrigiert.

Ich gebe aber zu bedenken: Ob das wirklich hilft, erfährt man erst, wenn ein Gerichtsurteil über den eigenen Fall höchst-instanzlich rechtswirksam vorliegt.


Gruß von Haus zu Haus
Rainer (Forumbetreiber)


Admin: Alle in diesem Thread gemachten Einschätzungen und Rechtsfolge-Vermutungen stellen keine Rechtsberatung dar, denn das können nur in der Rechtsauslegung erfahrene Fachleute leisten, z.B. Rechtsanwälte!

25.09.13 12:32
achim01 

WGF-Nutzer Stufe 3

25.09.13 12:32
achim01 

WGF-Nutzer Stufe 3

Re: Weitergabe reparierter Radios - gibt es einen Juristen hier?

Hallo Ronn,
Röhrenradios gehören ja bauartbedingt zu den Geräten die prinzipiell ein gewises Gefahrenpotential in sich bergen. Und da du diese kennst, musst du auch darauf hinweisen. Es zu unterlassen wäre nur verztretbar, wenn du absoluter Laie bist und es glaubhaft wäre, dass du von diesen Gefahren keine Kenntnis haben konntest. Alleine die Migliedschaft in diesem Forum würde das schon widerlegen.
So wird es also nicht gehen. Die Quintessenz wäre dann letztlich, dass ein Röhrenradio überhaupt nicht weggegeben dürfte.
In erster Linie geht es doch darum, ob es möglich ist, mit dem Käufer eine Vereinbarung zu treffen, die eine Haftung des Restaurators für sein Werk ausschließt. Eine Ausnahme wird immer grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz darstellen. Meines Wissens kann man das überhaupt nicht ausschließen. Wobei es bei der Definition von "grober Fahrlässigkeit" schon wieder schwierig wird.

Ich bilde mir ein, sehr sorgfältig zu arbeiten. Aber as nützt das schon? Wir wissen doch alle, dass bei der Restauration eines Radios nicht alle defekten oder fraglichen Teile einfach 1:1 gegen Neuteile ersetzt werden können. Wirr befüllen alte Siebelkos neu, wir tarnen moderne Kondensatoren. Das alleine dürfte schon als "nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch" gelten. Es ist eher unwahrscheinlich, dass man von einem Kondensatorhersteller die Freigabe erhalten würde, seine Produkte in Pappröhrchen und Teer oder PU einzugießen.
Die Liste ließe sich beliebig fortsetzen.

Aufgeschreckt hat mich ein Gerichtsurteil, das ich stark gekürzt und sinngemäß hier mal wiedergeben will. Bin auf die Reaktionen gespannt......


Auf *(W)* wurde ein alter Röhrenfernseher verkauft. Der Verkäufer bezeichnete ihn als "Bastlergerät" ohne jegliche Zusicherung von Eigenschaften und unter Ausschluss jeglicher Haftung und Garantie.
Der Käufer nahm den Fernseher ohne weitere Prüfung in Betrieb. Dabei kam es nach einiger Zeit zu Rauch- und Flammentwicklung. Dabei wurde der Fernseher zerstört und der Tisch auf dem er stand, beschädigt. Der Käufer verlangte daraufhin vom Verkäufer Schadenersetz für den Fernseher und für den beschädigten Tisch und er bekam vor Gericht Recht.

Die Formulierung der Klausel zum Ausschluss der Gewährleistung war fehlerhaft und die Klausel somit in ihrer Gesamtheit unwirksam. Daher müsse der Verkäufer für den defekten Fernseher einstehen.
Das Gericht interpretierte ferner den Begriff "Bastlergerät" nicht dahingehend, dass das Gerät keine seiner ursprünglich vom Hersteller zugesicherten Eigenschaften mehr besaß, sondern so, dass das Gerät in Ordnung und als Ausgangsbasis für Bastelarbeiten geeignet sei. Damit hätte der Verkäufer wissentlich Eigenschaften zugesichert, die das Gerät nicht erüllt habe und sei somit schadenersatzpflichtig.
Man möchte sich nicht vorstellen, wenn statt des Tisches die ganze Wohnung abgefackelt wäre.

@ Rainer: ist diese Formulierung jetzt hieb- und stichfest?

Danke für das Lesen und viele Grüße,
Achim

Admin: Alle in diesem Thread gemachten Einschätzungen und Rechtsfolge-Vermutungen stellen keine Rechtsberatung dar, denn das können nur in der Rechtsauslegung erfahrene Fachleute leisten, z.B. Rechtsanwälte!

25.09.13 12:55
Opa.Wolle 

WGF-Premiumnutzer

25.09.13 12:55
Opa.Wolle 

WGF-Premiumnutzer

Re: Weitergabe reparierter Radios - gibt es einen Juristen hier?

Hallo,
dieser Beitrag beschäftigt sich ja in der Hauptsache mit Gebrauchtgeräten, egal wie alt und ob sie repariert oder überholt worden sind.
Nun habe ich aber als hauptsächlicher Bastler die Frage, wie das mit weiter gegebenen Selbstbaugeräten der Fall ist.
Hier werden ja auch alte und neue Teile verbaut, die alten müssen ja noch nicht einmal "getarnt" werden.
Wie könnte hier die rechtliche Lage aussehen?

Admin: Alle in diesem Thread gemachten Einschätzungen und Rechtsfolge-Vermutungen stellen keine Rechtsberatung dar, denn das können nur in der Rechtsauslegung erfahrene Fachleute leisten, z.B. Rechtsanwälte!

25.09.13 13:12
Ronn 

WGF-Premiumnutzer

25.09.13 13:12
Ronn 

WGF-Premiumnutzer

Re: Weitergabe reparierter Radios - gibt es einen Juristen hier?

achim01:
....
Röhrenradios gehören ja bauartbedingt zu den Geräten die prinzipiell ein gewises Gefahrenpotential in sich bergen. Und da du diese kennst, musst du auch darauf hinweisen.
...

Dieser Interpretation zu Röhrenradios würde ich so nicht folgen. Aber allein deine Aussage ist ein Widerspruch. Denn wenn eine Sache prinzipiell ein Gefahrenpotential birgt, so ist davon auszugehen, dass dieses als allhin bekannt angenommen werden kann. Eine zusätzliche Aufklärung somit obsolet.

Beispiel: Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels -> Unfallgefahr (wird auf dem Berförderungsvertrag/Fahrkarte sicher nicht erwähnt) / Nutzung eines Rasiermessers -> Klar, ich kann mich damit ganz doll verletzten. .... Wie gesagt wir leben Gott sei Dank nicht in den USA (Verbrühungspotential durch heißen Kaffee etc.) , auch wenn in Deutschland mMn sehr viel bevormundet wird, so ist doch mit einer gewissen Mündigkeit des Käufers auszugehen.


achim01:
....
Aufgeschreckt hat mich ein Gerichtsurteil, das ich stark gekürzt und sinngemäß hier mal wiedergeben will. Bin auf die Reaktionen gespannt......


Auf *(W)* wurde ein alter Röhrenfernseher verkauft. Der Verkäufer bezeichnete ihn als "Bastlergerät" ohne jegliche Zusicherung von Eigenschaften und unter Ausschluss jeglicher Haftung und Garantie.
Der Käufer nahm den Fernseher ohne weitere Prüfung in Betrieb. Dabei kam es nach einiger Zeit zu Rauch- und Flammentwicklung. Dabei wurde der Fernseher zerstört und der Tisch auf dem er stand, beschädigt. Der Käufer verlangte daraufhin vom Verkäufer Schadenersetz für den Fernseher und für den beschädigten Tisch und er bekam vor Gericht Recht.

Die Formulierung der Klausel zum Ausschluss der Gewährleistung war fehlerhaft und die Klausel somit in ihrer Gesamtheit unwirksam. Daher müsse der Verkäufer für den defekten Fernseher einstehen.
Das Gericht interpretierte ferner den Begriff "Bastlergerät" nicht dahingehend, dass das Gerät keine seiner ursprünglich vom Hersteller zugesicherten Eigenschaften mehr besaß, sondern so, dass das Gerät in Ordnung und als Ausgangsbasis für Bastelarbeiten geeignet sei. Damit hätte der Verkäufer wissentlich Eigenschaften zugesichert, die das Gerät nicht erüllt habe und sei somit schadenersatzpflichtig.
Man möchte sich nicht vorstellen, wenn statt des Tisches die ganze Wohnung abgefackelt wäre.
...

Hier gehe ich der Interpretation des Gerichtes sogar mit, denn mit der vom Verkäufer getätigten Aussage ist ein Ausschluss der Gewährleistung nicht gegeben! Auch die Bezeichnung Bastlergerät lässt eine Wertung nach allen Seiten offen. Ob der Beklagte nun auch den Brandschaden regulieren muss, ist aus der Formulierung nicht zu entnehmen, hier heißt es lediglich "müsse der Verkäufer für den defekten Fernseher einstehen". Vom Tisch ist nirgends die Rede! Das Gericht ließe sich also in mit der Begründung "festnageln".

Kurz um, meine Meinung: Entweder bin ich fachlich so versiert, dass ich das Gerät durch meine Eingriffe nicht "verschlimmbessere", dann kann ich das guten Gewissens auch veräußern. Wenn nicht, dann kann ich das Gerät halt nur unter meiner Obhut betreiben oder muss mir ein anderes Hobby suchen.

Letztendlich kommt es bei solchen Vorfällen auf den Einzelfall an. Eine allgemeingültige Aussage oder ein allgemeingültiger Haftungsausschluss ist deshalb an dieser Stelle schwer zu fixieren auch wenn man geneigt ist, dies in forentauglicher Form immer wieder zu diskutieren.

@Wolfgang: Wenn deine Selbstbaugeräte den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften genüge tun, dann spricht doch nichts gegen die Tatsache das Gerät in den Verkehr zu bringen.


Gruss Ronn

Admin: Alle in diesem Thread gemachten Einschätzungen und Rechtsfolge-Vermutungen stellen keine Rechtsberatung dar, denn das können nur in der Rechtsauslegung erfahrene Fachleute leisten, z.B. Rechtsanwälte!

25.09.13 15:12
wumpus 

Administrator

25.09.13 15:12
wumpus 

Administrator

Re: Weitergabe reparierter Radios - gibt es einen Juristen hier?

Hallo zusammen,

ich weise nochmals auf meinen weiter oben gezeigten und korrigierten Text hin. Der ist das Ergebnis einer eingeholten Rechtsberatung nur für mich, da hier eine Sach­mangelhaftung ausgeschlossen werden kann und darüber hinaus eine Inbetriebnahme ausdrücklich untersagt wird.

Nutzt der Käufer / Weiterverwender das Gerät trotzdem im Betriebszustand, muss er sich (aus meiner Sicht) auch die Verantwortung für Folgeschäden zurechnen lassen.


Gewerbliche Verkäufe werden anders behandelt.


Dieses hier ist keine Rechtsauskunft sondern eine Laien-Meinung. Für konkrete Fälle oder beabsichtigte Verkäufe / Weitergaben sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.



Gruß von Haus zu Haus
Rainer (Forumbetreiber)

25.09.13 20:57
achim01 

WGF-Nutzer Stufe 3

25.09.13 20:57
achim01 

WGF-Nutzer Stufe 3

Re: Weitergabe reparierter Radios - gibt es einen Juristen hier?

Hallo Rainer,
dürfen wir diesen Text von Dir einfach übernehmen?

Viele Grüße,
Achim

Admin: Alle in diesem Thread gemachten Einschätzungen und Rechtsfolge-Vermutungen stellen keine Rechtsberatung dar, denn das können nur in der Rechtsauslegung erfahrene Fachleute leisten, z.B. Rechtsanwälte!

 1 2 3
 1 2 3
Triac-Rücktransformations-Schutz   Unterhaltungselektronikgeräte   Weitergabe   reparierter   können   explosionsgefährdeten   Schadenersatzforderungen   Juristen   Einschätzungen   Rechtsberatung   Nutzungsausschluß-Warnung   Verkaufsangebot-Beschreibung   Haftpflichtversicherung   schadenersatzpflichtig   Rechtsauslegung   Rechtsfolge-Vermutungen   Verkäufer   Bedienungsanleitung   Rechtsanwälte   Kohleschichtwiderstand